Behandlungssituation

Informationen für Ärzte

Praxis für Ergotherapie Kirsten Mahn
Email: ergotherapie.abg@web.de – Internet: www.ergotherapie-mahn.de

Änderungen Heilmittel-Richtlinie und Heilmittel-Katalog und Rahmenvertrag mit der GKV ab 01.01.2022

  • Es gibt nur noch einen einheitlichen Vordruck für alle Heilmittelerbringer

    (Heilmittelverordnung 13)

  • Erst, Folge, - und Verordnung außerhalb Regelfall sind abgeschafft worden.

    Es gibt nur noch einen Verordnungsfall mit einer orientierenden Behandlungsmenge und einer Höchstmenge pro Verordnung.

  • Wenn die orientierende Behandlungsmenge ausgeschöpft ist, kann mit einer medizinischen Begründung weiter verordnet werden. (Begründung vom Arzt in der Patientenakte)

  • Verordnungsfall und Verordnungsmenge beziehen sich immer auf den ausstellenden Arzt. d.h. neuer Arzt = neuer Verordnungsfall + Verordnungsmenge + Befundung

  • Das Verordnungsdatum ist jetzt maßgeblich dafür, ob ein neuer Verordnungsfall vorliegt. d.h. nach 6 Monaten ab Datum der letzten Verordnung, entsteht ein neuer Verordnungsfall

  • Frequenzempfehlung für alle Indikationen = 1-3x pro Woche

  • Spätester Behandlungsbeginn = 28 Tage ab Datum Verordnung und 14 Tage bei dringlichem Behandlungsbedarf. Danach ist das Rezept verfallen.

  • Kann ein Rezept nicht innerhalb 28 Tagen begonnen werden, dann behält die Verordnung ihre Gültigkeit, wenn die Behandlung dieses Rezeptes innerhalb 28 Tagen nach den letzten Behandlungstermin des vorhergehenden Rezeptes begonnen wird.

  • Unterbrechungen der Behandlung sind weiterhin mit Begründung möglich. Erreichen des Therapieziels muss gesichert sein. Es gelten die bereits bekannten begründeten Ausnahmefälle (Therapeut Urlaub/krank, Patient Urlaub/krank/KKH/Reha)

  • In Summe darf die Behandlung für insgesamt 70 Tage unterbrochen werden, es zählen nur Unterbrechungen die länger als 14 Tage währen.

  • Ein Wechsel von Einzeltherapie in Gruppentherapie ist in beide Richtungen möglich.

  • In den Diagnosegruppen PS2 und PS3 ist die Höchstmenge pro Verordnung auf 20 Einheiten erhöht worden.

  • Bei Diagnosen des langfristigen Heilmittelbedarfs und des besonderen Verordnungsbedarfes ist die Verordnungsmenge im Verhältnis zur Frequenz so zu bemessen, dass die Verordnung innerhalb 12 Wochen erledigt werden kann.

    h. Frequenz 1x = 12 Einheiten, 1-2x = 24 Einheiten, 1-3x = 36 Einheiten

  • Leitsymptomatik kann kodiert (a, b, c) oder als patientenindividuelle LS eingetragen werden.

  • Wichtige neue Diagnosen im langfristigen Heilmittelbedarf:

    0; G91.2; M36.2; Q79.6; Q78.0; Q87.2;

    Wichtige neue Diagnose beim besonderen Verordnungsbedarf:

    U09.9; Post-COVID-19-Zustand, nicht näher bezeichnet

    Verordnung über folgende Diagnosegruppen möglich: SB1; PS2; PS3 je nach Leitsymptomatik

Für Rückfragen steht Ihnen das Team der Praxis für Ergotherapie Kirsten Mahn gern zur Verfügung.

 

Neuer Heilmittelvordruck

Rezept1

Rezept2